Vermessungsgesetz


Katastervermessungen werden im Freistaat Sachsen durch das Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG) geregelt.


Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG

Das SächsVermKatG regelt u.a. Rechte und Pflichten von Behörden, Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI), Eigentümern und Dritten, bestimmt Zuständigkeiten und
liefert wichtige Informationen und Definitionen des amtlichen Vermessungswesens.

Sie können das Gesetz über folgenden Link lesen und herunterladen.

Einige wichtige Informationen zum Liegenschaftskataster und zu Eigentümerpflichten finden Sie auf den entsprechenden Seiten, die Sie über das Menü auf der linken Seite erreichen.

Falls Sie Fragen zum Gesetz haben, informieren und beraten wir Sie gern. Sie erreichen uns via E-Mail oder telefonisch unter 034206 - 628 0.


Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure - ÖbVI

Gemäß §2 Absatz 4 SächsVermKatG sind die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure für die Katastervermessungen und Abmarkungen zuständig.

D.h. sie sind berechtigt Katastervermessungen:

sowie durchzuführen bzw. zu veranlassen.

Die Fachaufsicht über den ÖbVI führt die obere Vermessungsbehörde, der Staatsbetrieb Geoinformation und Vermessung Sachsen (GeoSN), sowie das Sächsische Staatsministerium des Inneren.

Weitere Regelungen zur Aufsicht (§26 SächsVermKatG) sowie wichtige Informationen über das Amt des ÖbVI finden Sie unter Abschnitt 3 des SächsVermKatG sowie in der Sächsischen Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (SächsÖbVIVO).


Letzte Änderung 19.03.2021 © Copyright RS